Was die Praxis im Kunstbetrieb zeigt
Galerien zeigen Preise auf ihren Websites selten – und wenn, dann in einem bestimmten Preissegment oder für Editionen. Für hochpreisige Originalwerke ist die Auskunft auf Anfrage die Norm. Das ist keine Geheimhaltung, sondern Teil des Kaufprozesses: Werkpreise für Originalkunst werden häufig im persönlichen Gespräch verhandelt; der öffentliche Preis fixiert einen Wert, der nicht revidierbar ist, ohne das Gesicht zu verlieren. Galerienverträge regeln oft explizit, ob Künstler die Preise ihrer Werke öffentlich ausweisen dürfen – oder ob das der Galerie vorbehalten ist.
Wann Preise sinnvoll sind
Für Editionen, Drucke und Kleinformate im Direktverkauf ist Preistransparenz sinnvoll: Wer im Online-Shop kauft, will den Preis sehen. Für Originalwerke im mittleren bis hohen Preissegment spricht die Praxis gegen öffentliche Auszeichnung: Der Preis ohne Kontext – ohne Ausstellungsgeschichte, ohne Verhandlungsspielraum, ohne Gesprächsmöglichkeit – führt zu schnellen Abschlüssen nach unten oder zu keinen Abschlüssen. Wer nur über die eigene Website verkauft, ohne Galerie, hat einen anderen Spielraum als wer galerievertreten ist.
Rechtslage: Preisangabepflicht im Onlinehandel
Wer über eine eigene Website gewerblich Waren verkauft, unterliegt der Preisangabenverordnung (PAngV). Sie verlangt, dass Endpreise inklusive Mehrwertsteuer und aller Preisbestandteile angegeben werden, sobald ein Kaufangebot vorliegt. Wer ausschließlich auf Anfrage verkauft und kein unmittelbares Kaufangebot macht, ist nicht zur öffentlichen Preisangabe verpflichtet. Wer einen Onlineshop betreibt, ist es.