Der ermäßigte Steuersatz für Kunstwerke
In Deutschland gilt für den Verkauf von Kunstwerken durch den Urheber (den Künstler selbst) ein ermäßigter Umsatzsteuersatz von 7 Prozent (statt des regulären Satzes von 19 Prozent). Das gilt für Gemälde, Zeichnungen, Grafiken, Skulpturen und Fotografien, die im Wesentlichen als Originale gelten – die genaue Definition richtet sich nach § 12 Abs. 2 Nr. 13 UStG und der Anlage 2 des Umsatzsteuergesetzes. Wichtig: Der ermäßigte Satz gilt nur für den Erstverkauf durch den Künstler selbst, nicht für Galerien, die Werke auf eigene Rechnung weiterverkaufen.
Kleinunternehmerregelung: Einfacher Einstieg
Wer im Vorjahr weniger als 25.000 Euro Umsatz erzielt hat und im laufenden Jahr nicht mehr als 100.000 Euro erwartet (Stand: Jahressteuergesetz 2024), kann die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG in Anspruch nehmen. Das bedeutet: keine Umsatzsteuerausweis auf der Rechnung, keine Umsatzsteueranmeldung, aber auch kein Vorsteuerabzug. Für Künstler mit geringen Umsätzen und wenig Material-Einkäufen (kein nennenswerter Vorsteuerabzug möglich) ist die Kleinunternehmerregelung oft die einfachste Lösung.
Regelbesteuerung: Wann sie sinnvoll ist
Wer die Regelbesteuerung wählt oder aufgrund höherer Umsätze muss, weist 7 Prozent Umsatzsteuer auf Rechnungen aus, führt sie ans Finanzamt ab und kann im Gegenzug die Vorsteuer aus eigenen Einkäufen (Material, Ausrüstung, Ateliermiete) abziehen. Bei erheblichen Investitionen (Atelier, teure Materialien, technisches Equipment) kann die Regelbesteuerung finanziell günstiger sein als die Kleinunternehmerregelung. Der Wechsel von Kleinunternehmer zur Regelbesteuerung bindet für 5 Jahre.
Rechnungsstellung: Was draufstehen muss
Eine Rechnung muss enthalten: vollständiger Name und Adresse des Künstlers, vollständiger Name und Adresse des Käufers, Rechnungsdatum und -nummer (fortlaufend), Beschreibung des Werks (Titel, Technik, Maße, Jahr), Steuersatz und Steuerbetrag (oder Hinweis auf Kleinunternehmerregelung), Netto- und Bruttobetrag, Steuernummer oder USt-IdNr. des Künstlers. Bei Kleinunternehmern stattdessen: „Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet."
Differenzbesteuerung bei Galerien
Galerien, die Kunstwerke weiterverkaufen, können unter bestimmten Voraussetzungen die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG anwenden: Steuerpflichtig ist dann nur die Handelsspanne (Verkaufspreis minus Einkaufspreis), nicht der Gesamtumsatz. Das ist für Galerien ein relevantes Steuerinstrument, für Künstler jedoch nicht direkt anwendbar – es sei denn, sie kaufen Werke an und verkaufen sie weiter.
Wichtiger Hinweis
Steuerrecht ändert sich regelmäßig; die hier genannten Grenzen und Regeln entsprechen dem Stand 2024/2025. Für individuelle Entscheidungen ist die Beratung durch einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein (für einfachere Fälle) unerlässlich. Künstlersozialkasse (KSK) und Berufsverband Bildender Künstlerinnen und Künstler (BBK) bieten zudem kostenlose Erstberatungen an.