Impressumspflicht: Wann sie gilt und was hinein muss
Das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) § 5 verpflichtet alle, die eine Website zu gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Zwecken betreiben, zu einem Impressum mit vollständigen Kontaktangaben: Name, Anschrift (keine Postfach-Adresse), E-Mail-Adresse und – seit einer Gesetzesänderung – eine weitere schnelle elektronische Kontaktmöglichkeit. Für Bildende Künstler, die als Freiberufler tätig sind und Mitglied der KSK (Künstlersozialkasse) sind, gelten keine Sonderregelungen. Das Impressum muss von der Startseite der Website aus in maximal zwei Klicks erreichbar sein.
Datenschutz: Was die DSGVO für Künstler-Websites bedeutet
Die DSGVO gilt für jede Datenverarbeitung auf einer Website, die Besucher aus der EU erreicht. Relevant für Künstler-Websites sind: Kontaktformulare (Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten), Google Analytics oder andere Tracking-Dienste (Einwilligung erforderlich, Cookie-Banner), Google Fonts aus dem CDN-Netz (das LG München I hat 2022 in Az. 3 O 17493/20 entschieden, dass automatische Übertragung der IP-Adresse an Google ohne Einwilligung DSGVO-widrig ist – Fonts sollten lokal eingebunden werden) und Newsletter (Double-Opt-In und Nennung des Versanddienstleisters). Die Datenschutzerklärung muss alle tatsächlich verwendeten Dienste benennen.
Was Nicht-Juristen tun können
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) stellt Orientierungshilfen zur Verfügung. Für rechtssichere Texte ist eine Vorlage eines auf IT-Recht spezialisierten Anbieters (z. B. IT-Recht Kanzlei, eRecht24) der selbstverfasste Text. Was nicht funktioniert: Datenschutz- und Impressumstexte von fremden Websites kopieren – die rechtliche Situation variiert, und kopierte Texte bilden die eigene Website nicht korrekt ab.